Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löste am 01.01.2019 die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Alle Verpackungen, die in privaten Haushalten (oder gleichgesetzten Anfallstellen wie Imbissbetriebe, Lieferdienste, Krankenhäuser, Kinos, Behörden etc) anfallen, sind Verkaufsverpackungen, die gebührenpflichtig über ein zugelassenes Entsorgungssystem (z.B. Interseroh, Landbell, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH usw.) zu entsorgen sind. Derjenige, der die befüllten Verpackungen in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer), ist verpflichtet, diese Verpackungen zu lizenzieren.

Erstinverkehrbringer müssen sich bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Nach der Registrierung müssen die in Verkehr gebrachten Mengen parallel zum Entsorger und der ZSVR gemeldet werden. Bei Serviceverpackungen (z. B. Tragetaschen oder Einweggeschirr) kann die Pflicht der Lizenzierung auf den Vorlieferanten übertragen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Lizenzierung Ihrer Serviceverpackung über P&W vorzunehmen. Dadurch können Sie die Entsorgungsgebühren gemäß den Richtlinien des Verpackungsgesetzes einfach über uns entrichten, und sparen sich den gesamten Verwaltungsaufwand.

Wer den gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, riskiert ein Vertriebsverbot für betroffene Verpackungen und es drohen entsprechende Bußgelder.

Änderung des Verpackungsgesetzes

Die Änderung des Verpackungsgesetzes wurde am 08. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ab dem 01.01.2022 dürfen die betroffenen Produkte von Letztvertreibern in Deutschland nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Restbestände abverkauft werden.

"... Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden..."
(gemäß Verpackungsgesetz §5 Absatz 2)

Das bedeutet ab einer Materialstärke von 50 my sind Kunststofftaschen weiterhin erlaubt. 

Wir weisen darauf hin, dass die Ausführungen nicht rechtsverbindlich sind und bitten Sie, sich für nähere Informationen mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister www. Verpackungsregister.org oder einem Lizenzunternehmen in Verbindung zu setzen und das Verpackungsgesetz VerpackG einzusehen.

 

Ab dem 01. Juli 2022 gelten mit der Novelle des Verpackungsgesetzes neue Pflichten: Jeder Unternehmer, der Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Art der Verpackungen oder ob die Meldepflichten an einen Vorvertreiber delegiert werden. 

Wir können die Anmeldung leider nicht für Sie vornehmen, da der Anmeldevorgang personifiziert ist.

 

Mehrwegangebotspflicht „to go“ 2023

 

Seit 01.01.2023 müssen Imbiss- oder Gastro-Betriebe mit Außer-Haus-Verkauf eine Mehrwegalternative anbieten.

Mit dieser gesetzlichen Änderung soll Plastikmüll reduziert und Einwegverpackungen eingespart werden.

Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis 10.000 €.

 

Das Gesetz gilt für sog. „Letztvertreiber“, die Verpackungen mit Lebensmitteln befüllen und an den Endverbraucher abgeben.

Dies können z.B. Lieferdienste, Restaurants oder Tankstellen sein.

 

Nicht betroffen sind Verkaufsstellen mit weniger als 5 Beschäftigten und/oder einer Verkaufsfläche kleiner als

80 Quadratmetern, wenn sie keiner Kette angehören.

Außerdem beschränkt sich das Gesetz auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und

Einweggetränkebecher. Pizzakartons und Aluminiumverpackungen sind davon nicht betroffen.

 

Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gern auf Basis unseres Kenntnisstandes.

Es handelt sich dabei nicht um rechtsverbindliche Auskünfte.